Unser Schwerpunkt im Erbrecht
Pflichtteilsansprüche

Das deutsche Erbrecht garantiert nahen Angehörigen eine Mindestbeteiligung am Nachlass, selbst wenn sie durch ein Testament enterbt wurden. Dieser Anspruch wird als Pflichtteil bezeichnet und ist unser Schwerpunkt in der erbrechtlichen Beratung.
Wer ist pflichtteilsberechtigt?
Zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehören ausschließlich:
- Die direkten Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel)
- Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner
- Die Eltern des Erblassers, sofern dieser keine Kinder hinterlässt
Geschwister oder weiter entfernte Verwandte haben keinen Pflichtteilsanspruch. Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch gegen die Erben und gewährt kein Recht auf bestimmte Nachlassgegenstände.
Berechnung der Pflichtteilshöhe
Die Pflichtteilsquote beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Hätte ein enterbtes Kind also gesetzlich die Hälfte geerbt, beläuft sich sein Pflichtteil auf ein Viertel des Nachlasswertes. Die genaue Berechnung erfordert die Ermittlung des gesamten Nachlasswertes zum Todestag.
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch
Eine besondere Herausforderung stellt der Pflichtteilsergänzungsanspruch dar. Hat der Erblasser zu Lebzeiten Vermögen durch eine Schenkung an Dritte übertragen, um den Nachlass und damit den Pflichtteil zu schmälern, können diese Schenkungen bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt werden.
Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall werden anteilig hinzugerechnet, wobei die Anrechnung pro Jahr um 10 % abschmilzt (Pro-rata-temporis-Prinzip). Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt diese Frist erst mit Auflösung der Ehe.
Auskunftsanspruch und Wertermittlung
Um seinen Anspruch beziffern zu können, hat der Pflichtteilsberechtigte einen umfassenden Auskunftsanspruch gegen den Erben. Dieser muss ein detailliertes Nachlassverzeichnis erstellen, das alle Aktiva und Passiva des Nachlasses zum Todestag auflistet.
Zusätzlich kann der Berechtigte einen Wertermittlungsanspruch geltend machen, der ihn berechtigt, auf Kosten des Nachlasses Gutachten zur Bewertung von Immobilien oder Unternehmensanteilen einzuholen.
Verjährung des Pflichtteilsanspruchs
Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs beträgt drei Jahre. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Berechtigte von dem Erbfall und seiner Enterbung Kenntnis erlangt hat. Daher ist schnelles Handeln geboten.
Pflichtteilsentziehung
Eine vollständige Pflichtteilsentziehung ist nur unter extrem strengen Voraussetzungen möglich, etwa bei schweren Straftaten des Berechtigten gegen den Erblasser. Die Hürden hierfür sind in der Praxis sehr hoch.
Häufig gestellte Fragen
Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?
Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel), der Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner sowie die Eltern des Erblassers, sofern keine Abkömmlinge vorhanden sind.
Wie hoch ist der Pflichtteil?
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Hätte ein enterbtes Kind gesetzlich die Hälfte geerbt, beträgt sein Pflichtteil ein Viertel des Nachlasswertes.
Was ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch?
Schenkungen des Erblassers in den letzten 10 Jahren vor dem Erbfall werden bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt. Der Wert der Schenkung schmilzt pro Jahr um 10% ab.
Wann verjährt der Pflichtteilsanspruch?
Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren ab Kenntnis vom Erbfall und der Enterbung (Ende des Jahres).
Warum anwaltliche Beratung wichtig ist
Aufgrund der Komplexität bei der Berechnung und Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen ist die anwaltliche Beratung unabdingbar. Als Fachanwalt für Erbrecht unterstütze ich Sie sowohl bei der Durchsetzung als auch bei der Abwehr von Pflichtteilsansprüchen.
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