Erbe ausschlagen
Erbausschlagung

Nicht jede Erbschaft ist ein Segen. Ist der Nachlass überschuldet, haften die Erben grundsätzlich auch mit ihrem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten des Erblassers. Um dies zu vermeiden, gibt es die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen.
Die 6-Wochen-Frist
Für die Ausschlagung gilt eine sehr kurze Frist von nur sechs Wochen. Diese Frist beginnt in dem Moment, in dem der potenzielle Erbe von der Erbschaft und dem Grund seiner Berufung Kenntnis erlangt. Schnelles Handeln ist daher entscheidend.
Form der Ausschlagung
Die Ausschlagung muss entweder persönlich beim Nachlassgericht zu Protokoll gegeben oder in notariell beglaubigter Form schriftlich eingereicht werden. Eine einfache schriftliche Erklärung genügt nicht.
Gründe für die Ausschlagung
- Überschuldeter Nachlass
- Unbekannte Verbindlichkeiten des Erblassers
- Persönliche Gründe
- Weiterleitung der Erbschaft an den Nächstberufenen
Folgen der Ausschlagung
Der Ausschlagende wird so behandelt, als hätte er zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht gelebt. Die Erbschaft fällt dann dem Nächstberufenen an, oft den eigenen Kindern. Sollen auch diese nicht haften, müssen sie ebenfalls ausschlagen.
Anfechtung der Erbausschlagung
Unter bestimmten Umständen, etwa bei einem Irrtum über die Überschuldung, ist eine Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft möglich. Hierfür gelten ebenfalls strenge Fristen und Voraussetzungen.
Warum anwaltliche Beratung wichtig ist
Angesichts der kurzen Fristen und weitreichenden Folgen ist eine schnelle und kompetente Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht besonders wichtig. Ich unterstütze Sie bei der Prüfung des Nachlasses und der fristgerechten Ausschlagung.
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